Gehwege und Radwege müssen freigehalten werden.
Der verpflichtende Winterdienst für Immobilienbesitzer betrifft außerhalb des eigenen Grundstücks Gehwege und Radwege, die am Grundstück entlangführen. Für die Straßen sind Anlieger nicht zuständig. Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kommunen. Neben dem Räumen des Schnees gehört auch der Streudienst zum Winterdienst.
Bei Streugut kann es sich um Sand oder Asche, Split oder Granulat handeln. Das Streuen mit Salz ist zwar häufig noch gängige Praxis, in vielen Orten aber verboten, um den Salzeintrag in den Boden zu verhindern. Zuwiderhandlungen können Bußgelder nach sich ziehen. Wichtig: Der Winterdeinst umfasst auch die Entfernung und Entsorgung des eingesetzten Streuguts im Frühjahr.
Wohin mit dem Schnee?
Bei starkem Schneefall und einem größeren Grundstück können auf Geh- und Radwegen beträchtliche Mengen an Schnee zusammenkommen. Wohin mit der weißen Masse? Keinesfalls dürfen Sie den Schnee einfach auf die Straße schieben und so den Verkehr gefährden.
Zulässig ist hingegen die Anhäufung des Schnees auf der Seite des Geh- oder Radwegs, die der Straße zugewandt ist. Das eigene Grundstück oder ein freigehaltener Parkplatz stellen zwei mögliche Alternativen dar. Gut zu wissen: Sie müssen den Gehweg nicht vollständig räumen. Es genügt, wenn Sie auf Gehwegen eine für Fußgänger begehbare und auf Radwegen eine für Radfahrer befahrbare Spur schaffen.
Winterdienst auch auf dem Grundstück vorgeschrieben.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist der Winterdienst auch auf dem Grundstück vorgeschrieben. Das gilt für Grundstücke mit Wohngebäuden ebenso wie für Betriebsgelände. Auf dem Grundstück müssen Einfahrten und der Weg zum Hauseingang ebenso freigehalten werden wie Wege zu Mülltonnen, zum Parkplatz oder der Platz vor der Garage. Vernachlässigen Sie als Eigentümer den Winterdienst auf dem Grundstück und auf Geh- und Radwegen nicht! Wenn aus der Vernachlässigung Sach- oder Personenschäden entstehen, können Schadensersatzforderungen die Folge sein.
Keine Zeit für den Winterdienst? Gebäudereinigung Luft übernimmt alle Aufgaben.
Die Räum und Streuarbeiten müssen in den meisten Kommunen in Deutschland werktags bis 7 Uhr und sonntags bis 9 Uhr erledigt werden. Nicht jeder hat am frühen Morgen die nötige Zeit. Vermieter haben die Möglichkeit, die Räum- und Streuarbeiten vertraglich an Mieter zu delegieren. Damit ist jedoch ein Risiko verbunden. Vernachlässigt der Mieter nämlich seine Pflicht und entsteht daraus ein Schaden, kann der Vermieter in Haftung genommen werden.
Die rechtswirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, zu der auch der Winterdienst gehört, ist auf andere Weise möglich. Beauftragen Sie einen qualifizierten Dienstleister mit dem Winterdienst. Die Gebäudereinigung Luft ist gerne Ihr zuverlässiger Partner. Wir erledigen alle Räum- und Streuarbeiten pünktlich, gewissenhaft und zu fairen Preisen für Sie.
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