Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Mit den ersten frostigen Nächten oder dem ersten Schneefall beginnen die unangenehmen Monate des Jahres. In allen Städten und Gemeinden Deutschlands herrscht eine Streu- und Räumpflicht, um Wege und Straßen passierbar zu halten. Doch wer genau ist für den Winterdienst verantwortlich und darf die anfallenden Aufgaben auf andere Personen übertragen? Unser Artikel gibt Ihnen einen grundlegenden Überblick.

Winterdienst auf öffentlichen und privaten Grundstücken

Für alle öffentlichen Straßen und Plätze sind die Städte und Gemeinden selbst verantwortlich, wenn es um den Winterdienst geht. Kontrollfahrten ab den frühen Morgenstunden sind in vielen Regionen unseres Landes eine Selbstverständlichkeit, um die Straßen für den Berufsverkehr zu räumen. Nachts sowie in den Morgenstunden von Sonn- und Feiertagen muss alleine bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden.

Mittels einer Verordnung können Städte und Gemeinden die Grundstückseigentümer dazu verpflichten, selbst den Winterdienst zu übernehmen. Dies ist in Deutschland obligatorisch. Für den öffentlichen Träger spielt hauptsächlich die Passierbarkeit der öffentlichen Gehwege eine Rolle. Zu einem Winterdienst auf dem Privatgrundstück selbst kann kein Eigentümer verpflichtet werden. Aus Gründen der Sicherheit und für den Versicherungsschutz bei Unfällen ist das private Räumen von Wegen und Auffahrten des Grundstücks dennoch anzuraten.

Pflichten als Vermieter auf Mieter übertragen

Eigentümer von Mietimmobilien können die Aufgaben des Räumens und Streuens auf die Mieter übertragen. Dies erfolgt üblicherweise im Rahmen des Mietvertrags. Bei vielen Mietparteien sollte der Vermieter einen Räum- und Streuplan erstellen. Aus diesem sollte eindeutig zu entnehmen sein, welche Mietpartei an welchem Datum den Pflichten nachkommen muss.

Üblicherweise verbindet die Verpflichtung der Mieter die Räumung des Privatgrundstücks mit den öffentlichen Pflichten des Vermieters. Der Mieter wird also sowohl den Zugang zum Haus räumen müssen, ebenso wie den öffentlichen Gehweg, der zum Grundstück des Vermieters gehört. Selbstverständlich sind Ausnahmeregelungen möglich, beispielsweise bei älteren Mitmenschen.

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Winterdienst an einen professionellen Dienstleister übergeben

Ob als Eigentümer oder Mieter, in allen Situationen lässt sich der Winterdienst auf einen professionellen Partner übertragen. Mit diesem wird vertraglich vereinbart, über welchen Zeitraum hinweg und in welchem Umfang der Räum- und Streudienst übernommen wird. Hierbei sind verschiedene Varianten denkbar:

  • Als Eigentümer eines privaten Grundstücks haben Sie die Sicherheit, sich nicht selbst um die Sicherheit und Pflege Ihres Grundstücks im Winter kümmern zu müssen.
  • Als Eigentümer eines gewerblichen Grundstücks, beispielsweise eines Supermarktes mit Parkplatz, werden Ihnen und Ihren Mitarbeitern sämtliche Mühen für ein sicheres Kundenerlebnis abgenommen.
  • Auch als Mieter können Sie einen Dienstleister beauftragen, wenn Sie selbst Ihren Pflichten zu den vorgegebenen Zeiten Ihres Vermieters nachkommen können oder möchten.

Als Mieter werden Sie den Dienstleister aus Ihrer privaten Tasche zahlen. Als Vermieter ist es üblich, die Kosten im Rahmen der Nebenkosten auf alle Mietparteien umzulegen. Für gewerbliche Kunden sind die Ausgaben für den Winterdienst Teil der Betriebskosten.

Mit Gebäudereinigung Luft zum verlässlichen Winterdienst

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